GUK e.V.

GUK e.V. Blomberg

Die historische Entwicklung der Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist die älteste Form einer Versorgungseinrichtung im betrieblichen Bereich, die bestimmten Mitarbeitern in Fällen der Not Hilfe gewähren sollte.

Bereits etwa 50 Jahre vor der Begründung der Invalidenversicherung mit der Verlesung der „Kaiserlichen Botschaft“ Wilhelms I. zur Eröffnung des 5. Deutschen Reichstages im November 1881, wurden von verantwortungsbewussten Unternehmern derartige soziale Einrichtungen gegründet. Sie wurden in sozialen Notfällen, insbesondere bei Unfällen oder Krankheit, aber auch zur Versorgung im Alter für die Belegschaften aktiv. Ziel war es, für die genannten Fälle eine soziale Grundsicherung zu schaffen, die es bis dahin trotz der zunehmenden Industrialisierung in Deutschland nicht gab.

Diesen Versorgungseinrichtungen lagen allerdings keine gesetzlichen Rahmenbedingungen zugrunde, vielmehr erbrachten sie ihre Hilfe aus patriarchalischem Denken der Unternehmensleitungen bzw. der Unternehmer. Zunächst wurden nur die damaligen Führungskräfte wie z.B. die Werkmeister mit Versorgungszusagen bevorzugt, im Laufe der Zeit wurde auch die weitere Belegschaft in die Versorgungszusagen einbezogen. Besonders zu nennen sind hier Unternehmen wie die Gute Hoffnungshütte, Krupp, Hentschel, Siemens und Halske, die Farbwerke Hoechst oder später die BASF und die Dresdner Bank. 

Nachdem zwischen 1881 und 1927 die Invaliden-, Arbeiterrenten-, Angestellten-, Knappschafts- und zuletzt die Arbeitslosenversicherung eingeführt wurden, setzten 1934 erste gesetzliche Reglementierungen für die frühen Versorgungszusagen ein.

Diese gesetzlichen Regelungen bildeten die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unterstützungs-  und Pensionskassen, die im Laufe der Jahre mehrfach den geänderten steuerlichen Bestimmungen angepasst wurden. Ebenso wurde das Leistungsspektrum der Unterstützungskasse erweitert, so dass schon bei sozialen Not- oder Härtefällen Leistungen zur Verfügung gestellt werden konnten.

Die Vermögensmassen dieser nicht rechtsfähigen Unterstützungseinrichtungen verblieben im Trägerunternehmen und waren, da sie ausschließlich sozialen Zwecken dienten, bereits von der Körperschaftsteuer befreit. Die Regelung, die Vermögensmassen in den Unternehmen zu belassen, führte zwangsläufig zu Gewinnmanipulationen, indem die Zuführungen zu diesen Vermögensmassen zielgerichtet zur Gewinnreduzierung der Trägerunternehmen eingesetzt wurden. Der soziale Hintergrund, der bei der Gründung der frühen Unterstützungskassen Motivation war, trat dabei häufig in den Hintergrund. 

Dieses wurde für die Unterstützungskassen dadurch ausgeschlossen, indem nur noch rechtsfähige, außerhalb der Unternehmensbilanz zu führende Unterstützungskassen und Pensionskassen von der Körperschaftsteuer befreit wurden, sofern diese ihre Vermögen ausschließlich zweckgebunden, zur Erfüllung der übernommenen konkreten Versorgungsverpflichtungen einsetzen.

Durch diese gesetzlichen Vorgaben wurden die Unterstützungskassen immer mehr eine Alternative zu den Pensionszusagen durch den Arbeitgeber.

Die Passivierungspflicht der Pensionszusage im Jahr 1986 begünstigt die außerhalb der Bilanz liegende, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse aus Sicht der Unternehmen, die eine vollständige Ausfinanzierung und möglichst geringen Verwaltungsaufwand betreiben wollen. Immer weitere Erschwernisse innerhalb der Rechtsprechung des BFH bei Pensionszusagen führt weiterhin fortlaufend zu einer Begünstigung der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse.

Erste konkrete arbeitsrechtliche Reglementierungen erfolgten für die Unterstützungskasse mit der Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) am 19.12.1974.

Bis zum Jahr 1992 wurde die Unterstützungskasse von den Trägerunternehmen sehr häufig als „Kapitalsammelbecken“ angesehen, die dann bei Bedarf, oder häufiger sogar gezielt, beliehen wurden. Es konnte damit eine entscheidende Reduzierung der Gewinnsituation herbeigeführt werden und eine „Innenfinanzierung“ der Unternehmen durchgeführt werden. Weil dies am Zweck der bAV weit vorbeiging, wurde das mit dem Steueränderungsgesetz vom 25.2.1992 entscheidend geändert. Die Finanzierung wurde erheblich eingeschränkt, solange das Trägerunternehmen sich nicht einem fest vorgegebenen Finanzierungsmodus unterwarf.

Gleichzeitig wurde die Anerkennung der vollen Absetzbarkeit der Beiträge zur Rückdeckungsversicherung in die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse anerkannt, wenn die Beiträge regelmäßig und in gleichbleibenden oder steigenden Beiträgen erfolgt.

Damit ist ein Instrument der bAV geschaffen worden, mit dem die Altersversorgung über die Arbeitgeberfinanzierung wie auch die Entgeltumwandlung für die Personenkreise besonders interessant geworden ist, die mit den sog. „allgemeinen Durchführungswegen“ Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, deren steuerliche Anerkennung der Beiträge begrenzt sind, keine angemessene Altersversorgung selbst unter Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen können.  

 

 

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