Vorteile einer Versorgungszusage über GUK e.V.
Steuerrechtlich
Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind, sofern diese durch einen Versicherungsvertrag rückgedeckt sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar. (§ 4d Abs. 1 Satz 1 c)
Es handelt sich beim Leistungsanwärter in der Anwartschaftsphase um nicht zugeflossenen Arbeitslohn. Der Arbeitslohn fließt erst mit den Altersversorgungsleistungen zu. Somit ist die Steuerfreiheit in voller Höhe gegeben. (BMF-Schreiben vom 12.08.2021, Rz. 8)
Die Steuerfreiheit kann zusätzlich zu bereits bestehende Versorgungszusagen nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. bei Ausschöpfung deren steuerlichen Förderung geltend gemacht werden.
Einschränkungen ergeben sich aus der Angemessenheit.
Im Übrigen gelten die Prüfkriterien der Finanzverwaltung analog denen zur Pensionszusage
Sozialversicherungsrechtlich
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind im Rahmen einer Arbeitgeberfinanzierung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV und somit sozialversicherungsfrei.
Im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind diese bis 4% der BBG sozialversicherungsfrei. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)
Die Sozialversicherungsfreiheit kann zusätzlich zu bereits bestehenden Durchführungswegen nach § 3 Nr. 63 EStG geltend gemacht werden (Parallelität der Durchführungswege) Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21.11.2018, Absatz 7 (S. 56-57)