GUK e.V.

GUK e.V. Blomberg

 

Die Unterstützungskasse erfreut sich als ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung zunehmender Beliebtheit.

Als älteste Form der bAV wurden vor über 150 Jahren erste U-Kassen gegründet. Sie bestanden als soziale Einrichtung der Arbeitgeber bereits vor der Errichtung der gesetzlichen Invalidenversicherung im Jahre 1891. Ziel dieser frühen U-Kassen war es, Arbeitnehmern in Fällen sozialer Not zu helfen. Aus diesen, durch die Arbeitgeber getragenen Einrichtungen, entwickelte sich die heutige betriebliche Altersversorgung.

Im Verlaufe mehrerer Jahrzehnte wurden die U-Kassen zu Einrichtungen, die als Arbeitgeberleistung oder auch über Beteiligungen der Arbeitnehmer die ergänzende Altersversorgung sichern. Aus der auf ein Unternehmen ausgerichteten U-Kasse entwickelten sich im Verlauf der Jahre auch Gruppen-Unterstützungskassen, die für mehrere, von einander unabhängige Unternehmen, die Versorgungszusagen ihrer Mitarbeiter verwalten.

Durch Änderungen im Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von 1974 (BetrAVG), dem Steueränderungsgesetz von 1992, dem Altersvermögens-gesetz 2001 sowie dem Alterseinkünftegesetz von 2005 gewann die U-Kasse weiter an Attraktivität.

Eine U-Kasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, z.B. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie wird mit eigenem, zweckgebundenem Vermögen ausgestattet, aus dem sie die Versorgungsansprüche der Leistungsempfänger finanziert. Dieses Vermögen wird als Zuwendung vom Arbeitgeber direkt oder mittels Entgeltumwandlung der U-Kasse zugeführt, die z.B. als kongruent rückgedeckte U-Kasse die Zuwendungen als Beitrag in dafür geeignete Rückdeckungsversicherungen investiert.

Die Rückdeckungsversicherung kann ohne steuerliche Einschränkung an den Leistungsanwärter verpfändet werden, was bei der Entgeltumwandlung aus Sicht der Leistungsanwärter besonders wichtig ist.

Auch für die Versorgung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird die U-Kasse immer beliebter, liegt sie doch aufgrund der eigenen Rechtsfähigkeit mit ihrem „eigenen“ Vermögens nicht in der Bilanz des Trägerunternehmens. Ein Umstand, der in den letzten Jahren für die GmbH´s von besonderem Vorteil ist.

In der Höhe der Zuwendungen ist die kongruent rückgedeckte U-Kasse nahezu unbegrenzt, die Höhe der Leistungen begrenzen sich neben der Definition nach den KStDV §§ 1, 2, 3 auch gem. BMF-Schreiben auf 75% der lfd. Bezüge. Nach § 5 KStG ist die U-Kasse von der Körperschaftssteuer befreit.

Die steuerliche Behandlung der Zuwendungen regelt § 4 d Abs. 1 Ziff1 Buchstabe c.

Die Besteuerung der Renten-Leistungen werden als Versorgungsbezüge nach § 19 EStG unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag durchgeführt.

Bei einer Kapitalabfindung ist die begünstigende Regelung nach § 34 EStG möglich.

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